AGB | Verkaufs- und Lieferbedingungen der
Trend Point Marketing GmbH (Stand 07/2019)

1. Angebote des Lieferanten sind in jeder Beziehung nicht bindend. Aufträge gelten ausnahmslos erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind. Abweichungen von und zu diesen Bedingungen, sowie nachträgliche Abmachungen, insbesondere mündliche Vereinbarungen, bedürfen gleichfalls der rechtsverbindlichen, schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

2. Lieferung gilt als Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers; Transportversicherungen werden automatisch abgeschlossen, falls dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, und gehen zu Lasten des Käufers. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile der Ort des Lieferwerks.

3. Zahlungsweise:
a) Falls schriftlich nicht anders vereinbart, Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
b) Bei Dienst- und Werkverträgen und sonstigen Aufträgen sind wir berechtigt, angemessene Abschlagzahlungen zu verlangen.
c) Wird uns nachträglich bekannt, dass der Auftraggeber bei Auftragserteilung für uns nicht erkennbare ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse auf seiner Seite verschwiegen hat, die sein Unvermögen zur Vertragserfüllung nicht ausschließen ließen, sind wir berechtigt, ohne Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und sofortige Zahlungen bereits erbrachter Leistungen zu verlangen. Treten solche Umstände nach Auftragserteilung ein, so sind wir zur weiteren Leistung nur gegen angemessene Abschlagszahlung verpflichtet.
d) Die Annahme von Wechseln unterliegt einer besonderen Absprache; Diskont- und Wechselspesen der deutschen Banken gehen zu Lasten des Käufers. Wechsel werden nur unter den üblichen Vorbehalten, niemals aber an Erfüllung statt in Zahlung genommen, ohne Verbindlichkeit des Lieferanten für rechtzeitige Protestaufnahme. e) Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant – unbeschadet sonstiger Ansprüche – berechtigt, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen und Verzugszinsen in Hohe von 5% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

4. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller offenen Rechnungen des Lieferanten Eigentum des Lieferanten.

5. Verpackung wird berechnet, Kartons werden nicht zurückgenommen, Kisten zu 2/3 des Preises gutgeschrieben, falls frachtfreie Rücksendung in gutem Zustand innerhalb der Monatsfrist erfolgt.

6. Versandart bleibt dem Lieferanten überlassen, falls der Auftraggeber nicht eine bestimmte Versandart vorgeschrieben hat, die vom Lieferanten bestätigt wurde. Hat der Auftraggeber eine Lieferzeit gefordert, die bei normalem Versand nicht eingehalten werden kann, so ist der Lieferant berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Versand auf Kosten des Empfängers zu beschleunigen (Luftfracht, Express, etc.).

7. Vorbehalte: Für Material: Abweichungen in Farbe, Beschaffenheit, schwere usw. gemäß den Lieferbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie. b) Für die durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Cromalin bzw. Andruck und Auflagendruck. c) Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen von Farben und Bronzen, falls diese Mängel bei sachgerechter Prüfung von der Verwendung dieser Materialien nicht erkennbar waren. d) Für Mengenschwankungen von 10 % nach oben oder unten.

8. Entwürfe und Handmuster sowie Änderungen daran werden berechnet, soweit nicht schriftlich anders vereinbart. Sie bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen ohne dessen ausdrückliche Genehmigung von anderer Seite nicht vervielfältigt werden. Für die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung ist alleine der Auftraggeber verantwortlich. Der Firmenname des Lieferanten darf auf seinen Erzeugnissen angebracht werden.

9. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz und sonstige Fehler zu prüfen und druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten sind wir nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers.

10. Werkzeuge aller Art, wie Filme, Lithos, Prägeplatten, Stanzen etc., bleiben Eigentum des Lieferanten. Sie werden, selbst wenn besonders berechnet, nicht ausgehändigt, aber vom Lieferanten drei Jahre nach Erteilung des letzten Auftrages aufbewahrt. Der bei der Verschrottung zu erwartende Erlös ist bereits bei der Berechnung der Werkzeuge berechnet.

11. Lieferfristen sind als ungefähr und unverbindlich anzusehen. Aus der Nichteinhaltung auch schriftlich bestätigter Lieferfristen können Rechte nicht hergeleitet werden. Der Käufer ist zur Stellung einer angemessenen Nachfrist verpflichtet. Auch in diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, Teillieferungen in angemessenen Abständen vorzunehmen. Sind keine Lieferungen vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Ausfallmuster etc. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen. Bei Auftragsänderung, die nach erfolgter Auftragsbestätigung vom Auftraggeber verlangt werden, beginnt eine neue Lieferzeit. Für die Überschreitungen der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls dies durch Umstände verursacht wird, welche er nicht zu vertreten hat.

12. Beanstandungen können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Empfang der Ware angebracht werden. Der Lieferant behält sich für jeden Fall berechtigter Mängelrügen das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor. Ist die Mängelrüge berechtigt, und unterlässt der Lieferant nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so kann der Aufraggeber nur mindern. Ansprüche auf Wandlung, Rücktritt oder Schadenersatz sind ausgeschlossen, soweit dem Lieferanten nicht Vorsatz zur Last fällt.

13. Rücktrittsrecht: Verzögerungen in der Lieferung, insbesondere infolge Ausbleiben der für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Materialien, Betriebsstörungen sowohl im eigenen, wie in fremden Betrieben, von denen die Herstellung abhängig ist, Brand, Streik und Aussperrungen, sowie Verkehrshindernisse, alle Fälle höherer Gewalt und dgl., berechtigen den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Der Lieferant ist in oben genannten Fällen zum Rücktritt berechtigt, ohne dem Auftraggeber wegen des Rücktritts auf Schadenersatz zu haften. Bei einer Erhöhung der Preise für Roh- und Hilfsstoffe oder der Herstellungskosten infolge Änderung der Tariflöhne, welche nach Abgabe des dem Auftrag zugrunde liegenden Angebots eintritt, bleibt dem Lieferanten eine entsprechende Erhöhung der Preise vorbehalten. In Fällen, wo unter ausdrücklicher Aufhebung der vorstehenden Bestimmungen zu festen oder limitierten Preisen abgeschlossen worden ist, hat der Lieferant nicht das Recht, höhere Preise zu fordern. Er behält sich vor, die Ausführung des Auftrages abzulehnen, soweit eine solche noch nicht erfolgt ist, falls der Auftraggeber sich nicht zu einer den gestiegenen Produktionskosten entsprechenden Erhöhung des Kaufpreises entschließt. Anspruch auf Schadenersatz steht dem Auftraggeber in diesem Fall nicht zu.

14. Haftung für Waren, die in den Räumen des Lieferanten oder fremden Räumen lagern, übernimmt der Lieferant nicht. Der Auftraggeber hat eine Versicherung gegen Feuer oder andere Schäden für seine Rechnung selbst zu veranlassen.Einlagerung von Rohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten, Verpackungen etc., die zur Verfügung gestellt werden, erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung und ist besonders zu vergüten.

15. Urheberrecht: Das Urheberrecht an allen Vorlagen (Entwürfen, Reinzeichnungen, Fotos, Handmustern, Werbekonzeptionen usw. mit oder ohne Anlagen) verbleiben bei uns oder werden – soweit durch vertragliche Vereinbarung Nutzungsrechte auf unsere Klienten übertragen werden – durch uns wahrgenommen. Alle Vorlagen dürfen Wettbewerbern unserer Firma oder unseren Klienten weder in Original noch als Kopie überlassen, mitgeteilt oder sonst wie zugänglich gemacht werden. Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung ist untersagt. Werden Vorlagen einem Dritten überlassen, so sind sie ihm unter ausdrücklicher Bedingung anvertraut, sie ausschließlich in dem bestimmten Zweck zu verwenden. Das gilt insbesondere auch für die Abgabe von Angeboten, die Anfertigung von Ausführungsmustern und die Verwendung als Druckunterlage. Die Verwendung von Vorlagen sowie danach angefertigte Andrucke oder nach unseren Angaben ausgeführte Modelle als Druck- bzw. Referenzmuster werden nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung oder der Zustimmung unsers Klienten gestattet. Vorlagen sind unaufgefordert zurückzugeben. Die dürfen nicht länger als vier Wochen im Hause eines Klienten verbleiben. Bei Nichtankauf einer Vorlage wird ein festgelegtes Skizzenhonorar in Rechnung gestellt. In jedem Falle aber beträgt das Skizzenhonorar 30 % vom vereinbarten Entwurfshonorar.

16. Media: Sämtliche Mediaaufträge werden nach den jeweiligen Geschäftsbedingungen der Verlage abgewickelt. Die Agentur übt hier nur eine Werbungsmittlung aus. Auf Wunsch des Klienten kann eine Abrechnung über die Agentur erfolgen. Als Zahlungsbedingungen gelten ebenfalls die jeweiligen Richtlinien der Verlage.

17. Gerichtsstand: Vereinbarter Gerichtsstand ist das Amtsgericht Berlin.

18. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.